Der Tod (Angehöriger)? - Tipps wie Sie sich durch die Bürokratie hangeln können
Wir geben Ihnen wertvolle Tipps, wie Sie sich durch die Bürokratie hangeln können.
Lesedauer:
5 min
In diesem Ratgeber Artikel geben wir einen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen die bei den jeweiligen Vorsorgedokumenten gelten. Behandelt werden Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung, Organspendeausweis sowie das Testament.
Das Gesetz sieht bei der Patientenverfügung die Schriftform vor. Das bedeutet, es ist notwendig, dass Sie Ihre Patientenverfügung eigenhändig unterschreiben. Es spielt aber keine Rolle, ob Sie die Patientenverfügung am Computer, in einem Formular oder handschriftlich verfassen – wichtig ist nur Ihre eigenhändige Unterschrift am Ende des Dokuments. Auch die Angabe von Ort und Datum sind empfehlenswert, eine notarielle Beurkundung ist bei der Patientenverfügung jedoch nicht notwendig. Die Volljährigkeit ist eine Grundvoraussetzung für die Erstellung der Patientenverfügung bzw. deren Gültigkeit, da Minderjährige noch von Ihren gesetzlichen Vertreter*innen vertreten werden. Ebenso ist die Einwilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung einer Patientenverfügung eine Grundvoraussetzung.
Solange Sie Ihre Patientenverfügung nicht widerrufen, ist diese unbegrenzt gültig. Jedoch ist es empfehlenswert, Ihre Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. So kann für alle Beteiligten sichergestellt werden, dass die Angaben noch Ihren Wünschen entsprechen sowie wirksam und auf Ihre aktuelle Lebens- und Behandlungssituationen anwendbar sind.
Für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht müssen Sie volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Dies sind Sie dann, wenn Ihre Geistesfähigkeit nicht eingeschränkt ist und Sie Ihren Willen frei äußern können. Eine gesetzliche Formvorschrift gibt es bei der Vorsorgevollmacht nicht. Sie sollte jedoch trotzdem schriftlich verfasst werden, denn eine lediglich mündlich erteilte Vollmacht ist schwer nachzuweisen. Ihre Vorsorgevollmacht kann handschriftlich oder mit dem Computer verfasst werden. Der Vorteil einer handschriftlich verfassten Vorsorgevollmacht liegt darin, dass hierbei die Gefahr einer Fälschung am geringsten ist und Ihre Geschäftsfähigkeit durch die eigene handschriftliche Erstellung am eindeutigsten unter Beweis gestellt wird. Außerdem ist es empfehlenswert, Ihre Vorsorgevollmacht immer mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift zu versehen. Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist dann notwendig, wenn Ihr/-e Bevollmächtigte*r auch Bank- und Grundstücksgeschäfte für Sie übernehmen soll. Ebenfalls notwendig wird eine notarielle Beurkundung, wenn Sie Unternehmenseigentümer*in sind und Ihr/-e Bevollmächtigte*r die Geschäfte für Sie weiterführen soll.
Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht ist, solange Sie als Vollmachtgeber*in geschäftsfähig sind, jederzeit möglich. Hierzu müssen die ausgehändigten Dokumente zurückgefordert und vernichtet werden.
Rechtlich ist bei der Vorsorgevollmacht zwischen Außen- und Innenverhältnis zu unterscheiden. Im Innenverhältnis ist festgelegt, wann Ihre Vorsorgevollmacht ihre Wirksamkeit gegenüber Ihrem oder Ihrer Bevollmächtigten entfaltet – also entweder unmittelbar nach der Unterzeichnung oder eben erst nach Eintritt Ihrer Geschäftsunfähigkeit.
Das Außenverhältnis beschreibt die Vertretung gegenüber Dritten, also Behörden, Ärzt*innen oder Vertragspartner*innen. Hier ist die Vollmacht bereits mit der Unterzeichnung gültig. Das hat zur Folge, dass Ihr/-e Bevollmächtigte*r gegenüber Dritten sofort rechtskräftige Geschäfte abwickeln darf.
Grundsätzlich bestimmen Sie für das Innenverhältnis selbst, wann eine Vorsorgevollmacht ihre Gültigkeit entfaltet. Sie können schriftlich festhalten, ob diese bereits direkt nach der Ausstellung gültig werden soll oder eben erst mit tatsächlichem Eintritt Ihrer Geschäftsunfähigkeit. Der Vorteil davon, dass die Vollmacht ihre Gültigkeit im Außenverhältnisunmittelbar nach der Ausstellung entfaltet, liegt darin, dass Ihr/-e Bevollmächtigte*r direkt für Sie entscheiden und handeln kann, ohne sich eine weitere amtliche Beglaubigung oder Bestätigung einholen zu müssen. Dieser Vorteil kann allerdings auch die Gefahr des Missbrauchs mit sich bringen. So könnte Ihr/-e Bevollmächtigte*r beispielsweise in Ihrem Namen eine Wohnung anmieten oder Verträge kündigen. Die Vorsorgevollmacht erlischt, solang nichts anderes ausdrücklich festgehalten wurde, mit dem Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin. Genau dies ist aber gerade in Angelegenheiten, die nach dem Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin zur Erledigung anstehen, nicht empfehlenswert, denn der oder die Bevollmächtigte wird somit daran gehindert, notwendige Schritte wie die Wohnungsauflösung oder Beerdigung zu regeln. Daher ist es ratsam, die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus zuerteilen.
Zur Erstellung einer Betreuungsverfügung müssen Sie lediglich volljährig sein, jedoch nicht geschäftsfähig, da Sie dem Gericht nur einen Vorschlag zur Betreuung unterbreiten. Es existieren keine gesetzlichen Formvorschriften und auch eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig. Jedoch macht es Sinn, Ihre Betreuungsverfügung schriftlich unter Angabe von Ort und Datum sowie mit Ihrer Unterschrift versehen zu verfassen, denn eine lediglich mündlich erteilte Betreuungsverfügung ist gegebenenfalls von der von Ihnen gewünschten Betreuungsperson schwer nachzuweisen. Ihre Betreuungsverfügung können Sie handschriftlich oder mit dem Computer verfassen. Tritt der Bedarfsfall für eine/-n Betreuer*in ein, wird das Betreuungsgericht die Vorlage dieser Verfügung im Original verlangen. Ihre Betreuungsverfügung ist so lange gültig, bis Sie diese ändern oderwiderrufen. Da die Betreuungsverfügung auch bei Geschäftsunfähigkeit erstellt werden kann, darf sie auch trotz Geschäftsunfähigkeit widerrufen werden.
Die Sorgerechtsverfügung muss zwingend von Ihnen persönlich und handschriftlich verfasst werden. Hierzu darf weder ein Vordruck noch ein Formular verwendet werden. Zudem muss die Verfügung von beiden Elternteilen mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden und mit Ort und Datum versehen sein. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, sind aber nicht verheiratet, sollte die Sorgerechtsverfügung getrennt verfasst werden. Sollte die Sorgerechtsverfügung in so einem Fall zum Einsatzkommen und es stehen verschiedene Personen in den Verfügungen, dann gilt die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils. Die Sorgerechtsverfügung behält bis zu ihrem Widerruf oder der Volljährigkeit Ihrer Kinder ihre Gültigkeit. Deshalb empfehlen wir, diese regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, da sich auch die Lebensumstände Ihrer ausgewählten Vormunde durchaus verändern können und diese eventuell nicht mehr als Vormund zur Verfügung stehen können oder wollen.
Der Organspendeausweis ist mit Ihrer Unterschrift gültig. Weil in Deutschland nicht wie in anderen Ländern ein zentrales Organspenderregister existiert, ist es wichtig, den Organspendeausweis immer mit sich zu führen, beispielsweise im Geldbeutel. Nur so kann bei medizinischen Entscheidungen unter Zeitdruck Ihr Wille zur Organ- und/oder Gewebespende auch berücksichtigt werden. Sie haben zudem die Möglichkeit, Ihre Entscheidung zur Organ- und Gewebespende in einer Patientenverfügung festzuhalten.
Ihren Organspendeausweis können Sie jederzeit widerrufen. Da die Angaben auf Ihrem Organspendeausweis nicht registriert werden, müssen Sie sich keine Gedanken über eine endgültige Entscheidung machen. Falls sich Ihre Ansichten zum Thema Organspende und Gewebespende im Verlauf der Zeit ändern, müssen Sie lediglich Ihren alten Organspendeausweis vernichten. So werden alle darauf getroffenen Angaben ungültig. Ihre neuen Angaben können Sie auf einem neuen Organspendeausweis festhalten oder auf die Ausfüllung eines neuen Ausweises ganz verzichten.
Ab dem 18. Lebensjahr haben Sie die Möglichkeit, Ihr Testament eigenständig zu verfassen. Dies ist die einfachste und schnellste Form. Um Gültigkeit zu erlangen, muss es allerdings zwingend komplett von Handgeschrieben werden, eine Orts- und Datumsangabe und Ihre Unterschrift auf jeder Seite enthalten. Zudem sind alle Angaben, die unterhalb der Unterschriftgemacht werden, ungültig. Deshalb sollten Sie in jedem Fall darauf achten, dass Ihre Unterschrift unter all Ihren Erklärungen steht. Sie haben aber auch die Option, Ihr Testament durch eine notarielle Beurkundung zu verfassen. Dies kann bereits ab dem 16. Lebensjahr geschehen. Bei einem notariell erstellten Testament besteht der Vorteil, dass dieses automatisch beim Nachlassgericht verwahrt wird, somit wird beim Eintreten des Erbfalls kein Erbscheinverfahren nötig. Letzteres ist häufig aus dem Grunde erforderlich, dass eigenständig, also ohne notarielle Hilfe, verfasste Testamente oft Unklarheiten und Fehler enthalten. Im Erbfall kommt es deswegen häufig zu Streit um die Wirksamkeit beziehungsweise die Bedeutung von Testamenten. Zur Prüfung des Nachlasses wird dann ein Erbscheinverfahren durchgeführt. Hierfür muss die erbende Person alle wichtigen Unterlagen an das Nachlassgericht übermitteln und dieses prüft dann, ob die erbende Person ein Erbrecht hat.